Die Sozialbestattung
Wer erhält den Bestattungskostenzuschuss und wofür zahlt das Sozialamt ?
Der Gesetzgeber hat Festlegungen getroffen, wie zu verfahren ist, wenn eine bestattungspflichtige Person die Kosten für eine Bestattung nicht aufbringen kann. Auch die Rangfolge der Bestattungspflichtigen ist gesetzlich geregelt (s. Bestattungsgesetz § 10, §22 Abs. 4):
der Ehegatte - die ehelichen und nichtehelichen Kinder
die Ehegatten der ehelichen und nichtehelichen Kinder
die Stiefkinder - die Ehegatten der Stiefkinder
die Enkel - die Ehegatten der Enkel
die Eltern - die Geschwister - die Stiefgeschwister
(.... usw.)
Dem in der Reihenfolge am höchsten stehende Bestattungspflichtige wird der Zuschuß bewilligt, wenn alle Grundlagen dafür vorliegen.
"Die Pflicht, die Bestattung zu regeln, hat grundsätzlich nichts damit zu tun, die Bestattung auch zu bezahlen. Wer die Bestattung bezahlt, ist im BgB geregelt, nämlich der Erbe bzw. der unterhaltspflichtige Angehörige.
Sofern der Erbe nicht tätig wird und ein Angehöriger die Bestattung regelt, so hat dieser Angehörige keinen Anspruch nach §15 BSHG, sonder muß die Kosten der Bestattung beim zur Tragung der Kosten Verpflichteten (hier beim Erben) geltend machen."
(Quelle: Leitfaden für Bestattungen)
Für welche Leistungen zahlt nun das Sozialamt?
Das Sozialamt bewilligt maximal 750,00 € als Bestattungskostenzuschuss, sowie die Übernahme der Friedhofsgebühr und, bei einer Feuerbestattung, auch der Kremationsgebühr.
Das Sozialamt darf keineswegs den Friedhof für die Bestattung vorschreiben, noch festlegen, daß die Beisetzung nur "still" (ohne Feier) zu erfolgen hat.