Bestattungsarten

Die Wahl der Bestattungsart


Wer entscheidet über Bestattungsort und Bestattungsform?

Für die Wahl von Bestattungsformen und Bestattungsort  ist in erster Linie der Wille der verstorbenen  Person ausschlaggebend. Je nach Bundesland gelten für dieses Thema individuelle  Gesetze. Eine Einäscherung sollte entweder vom Verstorbenen oder durch  berechtigte Verwandte ausdrücklich  angeordnet werden. Ebenso  verhält es sich mit der Urnenbeisetzung auf See. Erdbestattungen, also die  Beisetzung eines Sarges oder einer Urne, dürfen nur auf Friedhöfen vorgenommen werden.

Die Erd- und die Feuerbestattung sind die konventionellen Bestattungsarten.
Die verstorbene Person wird in einem Sarg oder nach Durchführung der Kremation in einer Urne auf einer Wahl-, Reihen- oder anonymen Grabstelle der Erde übergeben.  Eine Variante der Feuerbestattung ist auch die Seebestattung.


Die Erdbestattung

Unter einer Erdbestattung (auch: Inhumation) versteht man die Beisetzung des Leichnams in einem Grab in der Erde.

Eine religiös motivierte Erdbestattung wird als Beerdigung bezeichnet und leitet sich aus der seit Jahrtausenden im Judentum, Christentum und Islam gebotenen Bestattungform her.
Deutsche Bestattungsvorschriften schreiben für die Bestattung einer Leiche in der Erde die Verwendung eines Sarges vor.
Die Erdbestattung ist ein Ritual, bei dem bestimmte Verhaltensweisen und Prozesse üblicherweise ohne notwendige Absprachen eingehalten werden. Diese unterscheiden sich je nach Religion und Land zum Teil erheblich.
Erdbestattungen müssen in Deutschland innerhalb von 8 Tagen nach dem Tod und können frühestens 48 Stunden nach dem Tod durchgeführt werden.
 


Die Feuerbestattung

Die Feuerbestattung bedarf in Deutschland einer gesonderten Genehmigung. Insbesondere dürfen keine Zweifel an der Identität des Toten und an der Todesursache bestehen, da eine nachträgliche Untersuchung der Leiche (Exhumierung) nach der Verbrennung nicht mehr möglich ist. Daher erfolgt vor der Kremierung eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt oder Rechtsmediziner im Kühlraum des Krematoriums, in der Regel innerhalb von zwei Tagen.

Der Leichnam wird mitsamt dem Sarg in einem Krematorium verbrannt; eine Feuerbestattung unter freiem Himmel ist nicht gestattet. In einigen modernen Verbrennungsöfen ist es auch möglich, Särge, die aus anderen brennbaren, umweltneutralen Stoffen (oft Pappe) bestehen, zu verwenden. Ein Schamottestein mit einer Nummer, der auf den Sarg oder zum Leichnam gelegt wird, gewährleistet die eindeutige Zuordnung der Asche. Die Öfen in einem Krematorium sind nicht dafür ausgelegt, mehr als einen Sarg gleichzeitig aufzunehmen.
Die sterblichen Überreste werden nach der Kremierung in eine Kremationsurne, auch Aschenkapsel genannt, eingefüllt.

Die Aschenkapsel wird oft in eine repräsentative oder dekorative Überurne eingesetzt, welche der einfachen Aschekapsel ein würdiges Aussehen gibt.

Einige Krematorien bieten auf Nachfrage die Möglichkeit zur Besichtigung an. Angehörige können in besonderen Fällen bei der Kremierung anwesend sein.

Bei größerem Interesse, insbesondere zum technischen Aspekt der Kremierung,  verweisen wir auf folgenden Link, der Sie zu Wikipedia führt, wo Sie alles weitere zu dieser Thematik nachlesen können:

http://de.wikipedia.org/wiki/Kremierung


Die Seebestattung

Auch im Falle einer Seebestattung wird die Asche des Verstorbenen in eine Urne gefüllt. Anders als die Urnen, die auf einer Grabstelle beigesetzt werden, muß die Seeurne wasserlöslich sein.In Anwesenheit der Trauergäste wird die Urne auf hoher See während einer Zeremonie, die der Kapitän leitet, von einem Schiff aus dem Meer übergeben. Die Schiffsglocke wird geläutet. Zum Gedenken an den Verstorbenen erhalten die Hinterbliebenen einen Seekartenausschnitt mit eingetragenem Beisetzungsort und einem Auszug aus dem Logbuch.

Auch "stille" Seebestattungen, ohne die Begleitung durch Angehörige, können durchgeführt werden.


Die Sozialbestattung

Wer erhält den Bestattungskostenzuschuss und wofür zahlt das Sozialamt ?

Der Gesetzgeber hat Festlegungen getroffen, wie zu verfahren ist, wenn eine bestattungspflichtige Person die Kosten für eine Bestattung nicht aufbringen kann. Auch die Rangfolge der Bestattungspflichtigen ist gesetzlich geregelt (s. Bestattungsgesetz § 10, §22 Abs. 4):

der Ehegatte -  die ehelichen und nichtehelichen Kinder

die Ehegatten der ehelichen und nichtehelichen Kinder

die Stiefkinder - die Ehegatten der Stiefkinder

die Enkel - die Ehegatten der Enkel

die Eltern - die Geschwister - die Stiefgeschwister

(.... usw.)

Dem in der Reihenfolge am höchsten stehende Bestattungspflichtige wird der Zuschuß bewilligt, wenn alle Grundlagen dafür vorliegen.

"Die Pflicht, die Bestattung zu regeln, hat grundsätzlich nichts damit zu tun, die Bestattung auch zu bezahlen. Wer die Bestattung bezahlt, ist im BgB geregelt, nämlich der Erbe bzw. der unterhaltspflichtige Angehörige.

Sofern der Erbe nicht tätig wird und ein Angehöriger die Bestattung regelt, so hat dieser Angehörige keinen Anspruch nach §15 BSHG, sonder muß die Kosten der Bestattung beim zur Tragung der Kosten Verpflichteten (hier beim Erben) geltend machen."

(Quelle: Leitfaden für Bestattungen)

Für welche Leistungen zahlt nun das Sozialamt ?

Das Sozialamt bewilligt maximal 1570,00 € als Bestattungskostenzuschuss, sowie die Übernahme der Friedhofsgebühr und, bei einer Feuerbestattung, auch der Kremationsgebühr.

Das Sozialamt darf keineswegs den Friedhof für die Bestattung vorschreiben, noch festlegen, daß die Beisetzung nur "still" (ohne Feier) zu erfolgen hat.